Das EU-Parlament hat 2016 die neue Datenschutz-Grundverordnung beschlossen. Nach zweijähriger Schonfrist trat diese im Mai 2018 in Kraft. Das bedeutet für Sie als Unternehmer, dass Sie seit diesem Zeitpunkt die neuen Datenschutz-Richtlinien umsetzen müssen, wenn Sie keine Bußgelder in Millionenhöhe zahlen wollen. Die DSGVO betrifft aber nicht nur Firmen, welche innerhalb der Europäischen Union ansässig sind. Sie gilt ebenfalls für Betriebe aus Drittländern, die ihren Standort nicht in der EU haben und folgende Kriterien erfüllen:
Sofern einer dieser Punkte auf Sie zutrifft, sind Sie laut Artikel 27 der EU-DSGVO dazu verpflichtet, einen Datenschutz-Vertreter zu bestimmen. Auf unserem Vergleichsportal erhalten Sie eine Übersicht verschiedener Dienstleister. Verschaffen Sie sich einen ersten Eindruck und legen Sie für sich relevante Auswahlkriterien fest. Bei uns werden Sie Ihren Artikel 27-Datenschutz-Vertreter für die EU sicher schnell finden.
Dieser Teil der DSGVO richtet sich speziell an Unternehmen, die in Europa keinen Standort haben, aber personenbezogene Daten innerhalb der EU verarbeiten. Wenn dies auf Sie zutrifft, dann sind Sie dazu verpflichtet, einen Datenschutz-Vertreter zu benennen. Wichtig ist, dass es sich hierbei um eine Person handelt, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Union hat, in dem Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren anbieten.
In der Praxis bedeutet das zum Beispiel Folgendes:
Sie sind Besitzer eines Online-Shops und vertreiben Ihre Waren bzw. Dienstleistungen weltweit. Sie liefern unter anderem auch nach Spanien, Frankreich, Deutschland oder Österreich. Sobald Sie im Rahmen dessen personenbezogene Daten verarbeiten, müssen Sie nach Artikel 27 der DSGVO einen EU-Vertreter bestimmen, der in einem der genannten Länder wohnhaft ist.
Ein Vergleich entsprechender Dienstleister kann für Sie daher sinnvoll sein. Schließlich handelt es sich bei der ausgewählten Person um den alleinigen Ansprechpartner für alle auftretenden Fragen hinsichtlich des Datenschutzes.
Achtung: Auch wenn Sie einen EU-Vertreter gemäß Artikel 27 für Ihr Unternehmen auf unserer Vergleichsplattform gefunden haben, bleiben Sie rechtlich dennoch selbst für den Datenschutz innerhalb Ihrer Firma verantwortlich. Letztendlich übernehmen Sie die Haftung. Diese geben Sie nicht an Ihren Vertreter ab.
Unter folgenden Umständen sind Sie nicht dazu verpflichtet, einen Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern zu stellen:
Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie diese Punkte verneinen können, müssen Sie keinen Artikel 27-Vertreter bei uns vergleichen. Dann legen wir Ihnen allerdings unseren Ratgeber-Bereich ans Herz. Hier finden Sie viele Anregungen zu verschiedenen Themen rund um Datenschutz.
Achten Sie bei einem Anbietervergleich von EU-Vertretern in erster Linie auf die Kompetenz und die Qualifikationen der Person. Denn die fachkundigen Experten sind für die Erfüllung der gesetzlichen Auflagen zuständig. Sie müssen innerhalb folgender Bereiche Verantwortung tragen:
Problematisch wird es, wenn der DSGVO-Vertreter Ihres Unternehmens dieser großen Verantwortung nicht gewachsen ist. Wir empfehlen daher, dass Sie sich immer für eine Person mit juristischen oder technischen Vorkenntnissen entscheiden sollten. Diese verfügt bereits über entsprechendes Fachwissen, welches Ihnen bei der Umsetzung der Datenschutz-Richtlinien von großem Nutzen ist.
Achtung: Was passiert, wenn sich Ihr Vertreter in der Europäischen Union nach DSGVO als ungeeignet herausstellt? Dann handhabt die Aufsichtsbehörde die Situation so, als hätten Sie keinen Datenschutz-Vertreter in der EU eingestellt.
Sie sehen, verschiedene Artikel 27-Vertreter miteinander zu vergleichen, ist sehr sinnvoll, um sich rechtlich abzusichern. Wir raten stets davon ab, einen Verantwortlichen zu vorschnell zu bestimmen, bis Sie nicht alle Fakten beleuchtet haben.